ArbG München: Darlehensverträge, Einheitliches Rechtsgeschäft, Darlehensrückzahlungsanspruch, Darlehensnehmer, Darlehensbetrages, Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, Rahmenvertrag, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, Bestehendes Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertraglich, Arbeitsvertragsangebot, Arbeitsvertrag - Parteien, Abschluss des Arbeitsvertrags, Ausschlußfristen, Insolvenzschuldner, Betriebsbedingte Kündigung, Rückgewähranspruch, Rückzahlungsverpflichtung, Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers
Endurteil vom 05.07.2022 – 16 Ca 5978/21